Zugewinnausgleich und Versorgungs­ausgleich können auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Rolle spielen, und zwar immer dann, wenn beides nicht in einem Ehevertrag oder einer Scheidungs­folgen­vereinbarung ausgeschlossen oder geregelt wurde.

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung prüft das Gericht von Amts wegen, ob der Versorgungs­ausgleich durchgeführt werden muss. Der Zugewinn­ausgleich wird hingegen nur auf Antrag geprüft.

Zugewinnausgleich

Verlangt ein Ehegatte vom anderen den Zugewinn­ausgleich, möchte er, dass während der Ehe erworbenes Vermögen, der sog. Zugewinn, geteilt wird.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Ein Anspruch auf Zugewinn­ausgleich besteht also immer dann, wenn ein Ehegatte während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaften konnte als der andere. Dieser Überschuss wird beim Zugewinn­ausgleich hälftig geteilt.Für Erbschaften und Schenkungen gelten jedoch besondere Regelungen.

Außerdem bleiben in einer Zugewinn­gemeinschaft die Vermögen der Ehegatten getrennt, d. h. es gibt keine gemeinsame Vermögensmasse. Jeder Ehegatte bleibt also auch in einer Zugewinngemeinschaft Eigentümer seiner Vermögens­gegenstände. Deswegen haftet z. B. auch grundsätzlich kein Ehegatte für Schulden des anderen.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Das Vermögen der Frau vermehrt sich während der Ehe um 10.000 Euro (Zugewinn Frau), das des Mannes um 50.000 Euro (Zugewinn Mann). Die Differenz im Vermögens­zuwachs beträgt 40.000 Euro. Da die Frau weniger Vermögen aufgebaut hat – der Grund dafür ist irrelevant –, kann sie 50 % der Differenz als Zugewinn­ausgleich verlangen, also 20.000 Euro.

Zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich kommt es jedoch nur, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft leben, wenn sie also nicht durch Ehevertrag oder Scheidungs­folgen­vereinbarung etwas anderes vereinbart haben oder noch vor der Scheidung vereinbaren. Denn den Güterstand abzuändern – also einen Ehevertrag zu schließen oder aufzuheben – ist jederzeit während der Ehe, also auch noch kurz vor der Scheidung, möglich.

Sie haben Fragen zur konkreten Höhe Ihres möglichen Anspruchs auf Zugewinn? Sie erreichen mich telefonisch in Berlin unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Zugewinnausgleich bei einvernehmlicher Scheidung

Zum Zugewinn­ausgleich kann es auch bei einer einvernehmlichen Scheidung kommen, wenn nicht per Ehevertrag oder Scheidungs­folgen­vereinbarung etwas anderes vereinbart wurde.

Möchten die Ehepartner vor allem schnell geschieden werden, ist es bei einer einvernehmlichen Scheidung durchaus sinnvoll, den Zugewinn­ausgleich von vornherein aus dem eigentlichen Scheidungs­verfahren auszuklammern. Stellt man im Scheidungs­verfahren bei Gericht keinen Antrag auf Durchführung des Zugewinn­ausgleichs, entscheidet das Gericht darüber nicht. Das kann eine einvernehmliche Scheidung deutlich vereinfachen und beschleunigen und reduziert die Kosten des Scheidungsverfahrens im Zweifel nicht unerheblich.

Kann man sich mit dem Ehepartner einigen, ist es möglich und sinnvoll, den Zugewinnausgleich einvernehmlich in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung zu regeln. Das ist vor, aber auch nach einer Scheidung möglich, wenn das Gericht nicht im Scheidungs­verfahren bereits darüber entschieden hat. Der Zugewinnausgleich kann bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.

Sie wollen den Zugewinn­ausgleich im Rahmen Ihrer einvernehmlichen Scheidung außergerichtlich und einvernehmlich regeln? Sie erreichen mich telefonisch unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungs­ausgleich dient dazu, während der Ehezeit von beiden Ehepartnern erworbene Ansprüche auf Altersvorsorge (gesetzliche, betriebliche oder private Renten­versicherung) gleichmäßig aufzuteilen.

Damit folgt der Versorgungs­ausgleich der gleichen Logik wie der Zugewinn­ausgleich: Wer während der Ehe z. B. wegen „Familienpausen“ weniger Renten­anwart­schaften aufbauen konnte, soll an den Anwart­schaften des anderen teilhaben.

Der Versorgungs­ausgleich wird vom Familien­gericht auch ohne entsprechenden Antrag der Parteien geprüft. Etwas anderes gilt, wenn die Ehe weniger als drei Jahre bestand: In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Gar nicht durchgeführt wird er, wenn der Versorgungs­ausgleich wirksam per Ehevertrag oder Scheidungs­vereinbarung ausgeschlossen wurde.

Sie haben Fragen zum Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs im Scheidungs­verfahren? Sie erreichen mich telefonisch in Berlin unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Versorgungs­ausgleich bei einvernehmlicher Scheidung

Da das Familiengericht auch bei einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich den Versorgungs­ausgleich durchführt, verursacht der Versorgungs­ausgleich nicht selten erhebliche Verzögerungen, auch im Hinblick auf die Scheidung selbst. Denn das Gericht kann auch eine einvernehmliche Scheidung erst aussprechen, wenn es auch über den Versorgungs­ausgleich entscheiden kann.

Ein Versorgungs­ausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, wenn die Eheleute den Versorgungs­ausgleich wirksam in einem Ehevertrag oder einer Scheidungs­vereinbarung ausgeschlossen haben. Das Gericht muss dann keine umfassenden Auskünfte bei den Versorgungs­trägern einholen oder langwierige Berechnungen vornehmen, sondern nur noch den wirksamen Ausschluss feststellen. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann der Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs auch vom Familiengericht protokolliert werden.

Ist dies gewünscht, stelle ich gerne den Kontakt zu einem Kollegen her, der dem anderen Ehepartner zu diesem Zwecke nur beim Scheidungstermin zur Seite steht.

Sie möchten in einer Trennungs- und Scheidungs­folgen­vereinbarung möglichst viel verbindlich miteinander regeln? Kontaktieren Sie mich gerne in Berlin telefonisch unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

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