Auch wenn man sich mit dem Partner über die Scheidung an sich einig ist, gibt es im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung einiges Organisatorisches und Rechtliches zu regeln – für sich selbst und ggfs. für Kinder.

Falls Sie im Raum Berlin leben und sich scheiden lassen wollen, unterstütze ich Sie in dieser Situation: mit dem notwendigen Fachwissen im Familienrecht, meiner umfang­reichen anwalt­lichen Erfahrung, wenn es um Trennung und Scheidung geht, und natürlich mit dem notwendigen Fingerspitzen­gefühl.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Im Falle einer Scheidung stellen sich schnell auch rechtliche Fragen: Wann kann man die Scheidung einreichen? Wieviel kostet eine (einvernehmliche) Scheidung? Wie lange dauert eine Scheidung? Kann man einen gemeinsamen Anwalt mit der Scheidung beauftragen? Was gilt für Lebenspartner­schaften?

Diese und alle anderen Fragen zum Thema Scheidung beantworte ich Ihnen gern und unterstütze Sie im Scheidungs­verfahren.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Noch-Ehepartner darüber einig, dass sie sich scheiden lassen wollen, anders als im Falle einer streitigen Scheidung, wo sich die Ehepartner genau darüber nicht einig sind.

Ob sich die Ehepartner z.B. über Sorgerecht, Unterhalt oder Zugewinn­ausgleich (sog. Folgesachen) einig sind oder nicht, spielt für die einvernehmliche Scheidung nicht zwingend eine Rolle. Denn man kann das Scheidungs­verfahren auf die Scheidung beschränken und alle anderen Punkte wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn­ausgleich einvernehmlich in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung regeln oder in einem gesonderten Verfahren vom Gericht beurteilen lassen.

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Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Nach Ablauf dieses Trennungs­jahres kann die Ehe geschieden werden. Das Trennungs­jahr muss allerdings erst abgelaufen sein, wenn die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen wird – wenn also der eigentliche Scheidungs­termin stattfindet.

Will man so schnell wie möglich geschieden werden, ist es also sinnvoll, dass der Scheidungs­antrag bereits einige Wochen vor Ablauf des Trennungs­jahres von einem Rechtsanwalt eingereicht wird. So kann man erreichen, dass man ein Jahr nach dem angegebenen Trennungs­zeitpunkt bereits einvernehmlich geschieden ist.

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Eine Scheidung kann als einvernehmliche Scheidung relativ schnell erfolgen, vor allem wenn man das Scheidungs­verfahren auf die Scheidung beschränkt. So ist die einvernehmliche Scheidung mit einer sehr kurzen Verfahrens­dauer möglich, weil das Familiengericht dann nicht zugleich über Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht etc. entscheiden muss.

Das Scheidungs­verfahren kann dann bei einer einvernehmlichen Scheidung mit professioneller anwaltlicher Unter­stützung in ca. 6 bis 12 Wochen beendet sein.

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Die Kosten einer einver­nehmlichen Scheidung werden anhand des sog. Gegenstands­werts kalkuliert. Diesen kann man im Vorfeld eines Scheidungs­verfahrens berechnen und so die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten zuverlässig ermitteln. Anknüpfungs­punkt ist das Netto-Einkommen der Ehegatten in den drei Monaten vor Einreichung des Scheidungs­antrages. Kinder mindern den Gegenstands­wert, die weiteren Vermögens­verhältnisse können eine Rolle spielen.

Beschränkt man das Scheidungs­verfahren auf die Scheidung und einigt man sich im Vorfeld – mit oder ohne Scheidungs­folgen­vereinbarung – über Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht usw., kann das die Scheidungs­kosten deutlich reduzieren.

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Wichtige Fakten zur einvernehmlichen Scheidung

Geht es um eine einvernehmliche Scheidung, stellen sich oftmals auch rechtliche Fragen, die nicht immer unmittelbar die Scheidung betreffen, aber direkt oder indirekt mit ihr zusammenhängen. Einige wichtige Fakten zu derartigen Fragen können Sie hier anschließend nachlesen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesen Themen und anderen Themen im Zusammenhang mit Ihrer einvernehmlichen Scheidung haben, stehe ich Ihnen aber natürlich auch gerne persönlich zur Verfügung.

Der Scheidungsantrag muss auch bei einer einver­nehmlichen Scheidung vor Gericht von einem Rechts­anwalt gestellt werden. Für die Zustimmung zum Scheidungs­antrag muss der andere Partner jedoch nicht anwaltlich vertreten sein.

Ein Rechtsanwalt reicht demnach für eine einvernehmliche Scheidung aus, auch wenn dieser Anwalt rechtlich gesehen kein „gemeinsamer Anwalt“ ist, von dem in diesem Zusammen­hang aber immer wieder die Rede ist.

Sie wollen sich einvernehmlich scheiden lassen und sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt, der Ihre Scheidung betreut und begleitet? Sprechen Sie mich gerne an, telefonisch unter 030/814535160, per E-Mail oder mithilfe des Kontaktformulars.

Will man eine einvernehmliche Scheidung nicht unnötig verzögern, empfiehlt es sich, das Gericht im Scheidungs­verfahren nicht über den Zugewinn­ausgleich entscheiden zu lassen. Das ist möglich, da das Gericht über den Zugewinn­ausgleich nur auf Antrag der Parteien entscheidet. Über den Zugewinn­ausgleich kann man sich dann außer­gerichtlich z.B. in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung einigen oder das Gericht in einem gesonderten Verfahren darüber entscheiden lassen.

Anders beim Ausgleich von Anwartschaften der Alters­vorsorge: über den sog. Versorgungs­ausgleich entscheidet das Gericht im Scheidungs­verfahren meist automatisch. Um Verzögerungen der einvernehmlichen Scheidung durch die gerichtliche Entscheidung darüber zu vermeiden, ist es ratsam, sich bereits im Vorfeld der Scheidung in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung verbindlich über den Versorgungs­ausgleich zu einigen. Wird ein solcher Ausschluss gut begründet, muss das Gericht darüber nicht mehr entscheiden.

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Eine Scheidungs­folgen­vereinbarung ist sinnvoll, wenn man sich mit dem Partner nicht nur über die Scheidung an sich, sondern auch über alle Folgen einer Scheidung wie z.B. Unterhalt, Wohnrecht oder Sorgerecht, Zugewinn- und Versorgungs­ausgleich einigen kann.

Werden alle rechtlichen und finanziellen Folgen der Scheidung in einer solchen Vereinbarung geregelt, bekommen die Partner Sicherheit und das Gericht muss nicht darüber entscheiden. Das trägt dazu bei, dass das Gericht schneller über die einvernehmliche Scheidung entscheiden kann, und kann zur Einsparung von erheblichen Scheidungs­kosten führen.

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Wie eine Ehe kann auch eine Lebens­partner­schaft beendet werden. Allerdings ist bei einer Lebens­partner­schaft dann nicht von „Scheidung“ die Rede, sondern von der „Aufhebung der Lebens­partner­schaft“.

Rechtlich gesehen gilt hier jedoch zu einem sehr großen Teil, was bei einer Scheidung gilt, auch im Falle einer einver­nehmlichen Beendigung der Lebens­partner­schaft. Insofern spielen alle hier angesprochenen Themen wie z.B. Verfahrens­kosten, Verfahrens­dauer oder auch Scheidungs­folgen­vereinbarung in gleicher Weise eine Rolle. Deshalb kann hier auf die Ausführungen dazu verwiesen werden.

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