Auch wenn man sich mit dem Partner über die Scheidung an sich einig ist, gibt es im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung einiges Organisatorisches und Rechtliches zu regeln – für sich selbst und ggfs. für Kinder.
Falls Sie im Raum Berlin leben und sich scheiden lassen wollen, unterstütze ich Sie in dieser Situation: mit dem notwendigen Fachwissen im Familienrecht, meiner umfangreichen anwaltlichen Erfahrung, wenn es um Trennung und Scheidung geht, und natürlich mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl.
Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung
Im Falle einer Scheidung stellen sich schnell auch rechtliche Fragen: Wann kann man die Scheidung einreichen? Wieviel kostet eine (einvernehmliche) Scheidung? Wie lange dauert eine Scheidung? Kann man einen gemeinsamen Anwalt mit der Scheidung beauftragen? Was gilt für Lebenspartnerschaften?
Diese und alle anderen Fragen zum Thema Scheidung beantworte ich Ihnen gern und unterstütze Sie im Scheidungsverfahren.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Noch-Ehepartner darüber einig, dass sie sich scheiden lassen wollen, anders als im Falle einer streitigen Scheidung, wo sich die Ehepartner genau darüber nicht einig sind.
Ob sich die Ehepartner z.B. über Sorgerecht, Unterhalt oder Zugewinnausgleich (sog. Folgesachen) einig sind oder nicht, spielt für die einvernehmliche Scheidung nicht zwingend eine Rolle. Denn man kann das Scheidungsverfahren auf die Scheidung beschränken und alle anderen Punkte wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln oder in einem gesonderten Verfahren vom Gericht beurteilen lassen.
Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Nach Ablauf dieses Trennungsjahres kann die Ehe geschieden werden. Das Trennungsjahr muss allerdings erst abgelaufen sein, wenn die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen wird – wenn also der eigentliche Scheidungstermin stattfindet.
Will man so schnell wie möglich geschieden werden, ist es also sinnvoll, dass der Scheidungsantrag bereits einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres von einem Rechtsanwalt eingereicht wird. So kann man erreichen, dass man ein Jahr nach dem angegebenen Trennungszeitpunkt bereits einvernehmlich geschieden ist.
Eine Scheidung kann als einvernehmliche Scheidung relativ schnell erfolgen, vor allem wenn man das Scheidungsverfahren auf die Scheidung beschränkt. So ist die einvernehmliche Scheidung mit einer sehr kurzen Verfahrensdauer möglich, weil das Familiengericht dann nicht zugleich über Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht etc. entscheiden muss.
Das Scheidungsverfahren kann dann bei einer einvernehmlichen Scheidung mit professioneller anwaltlicher Unterstützung in ca. 6 bis 12 Wochen beendet sein.
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung werden anhand des sog. Gegenstandswerts kalkuliert. Diesen kann man im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens berechnen und so die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten zuverlässig ermitteln. Anknüpfungspunkt ist das Netto-Einkommen der Ehegatten in den drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages. Kinder mindern den Gegenstandswert, die weiteren Vermögensverhältnisse können eine Rolle spielen.
Beschränkt man das Scheidungsverfahren auf die Scheidung und einigt man sich im Vorfeld – mit oder ohne Scheidungsfolgenvereinbarung – über Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht usw., kann das die Scheidungskosten deutlich reduzieren.
Wichtige Fakten zur einvernehmlichen Scheidung
Geht es um eine einvernehmliche Scheidung, stellen sich oftmals auch rechtliche Fragen, die nicht immer unmittelbar die Scheidung betreffen, aber direkt oder indirekt mit ihr zusammenhängen. Einige wichtige Fakten zu derartigen Fragen können Sie hier anschließend nachlesen.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesen Themen und anderen Themen im Zusammenhang mit Ihrer einvernehmlichen Scheidung haben, stehe ich Ihnen aber natürlich auch gerne persönlich zur Verfügung.
Der Scheidungsantrag muss auch bei einer einvernehmlichen Scheidung vor Gericht von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag muss der andere Partner jedoch nicht anwaltlich vertreten sein.
Ein Rechtsanwalt reicht demnach für eine einvernehmliche Scheidung aus, auch wenn dieser Anwalt rechtlich gesehen kein „gemeinsamer Anwalt“ ist, von dem in diesem Zusammenhang aber immer wieder die Rede ist.
Sie wollen sich einvernehmlich scheiden lassen und sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt, der Ihre Scheidung betreut und begleitet? Sprechen Sie mich gerne an, telefonisch unter 030/814535160, per E-Mail oder mithilfe des Kontaktformulars.
Will man eine einvernehmliche Scheidung nicht unnötig verzögern, empfiehlt es sich, das Gericht im Scheidungsverfahren nicht über den Zugewinnausgleich entscheiden zu lassen. Das ist möglich, da das Gericht über den Zugewinnausgleich nur auf Antrag der Parteien entscheidet. Über den Zugewinnausgleich kann man sich dann außergerichtlich z.B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen oder das Gericht in einem gesonderten Verfahren darüber entscheiden lassen.
Anders beim Ausgleich von Anwartschaften der Altersvorsorge: über den sog. Versorgungsausgleich entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren meist automatisch. Um Verzögerungen der einvernehmlichen Scheidung durch die gerichtliche Entscheidung darüber zu vermeiden, ist es ratsam, sich bereits im Vorfeld der Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich über den Versorgungsausgleich zu einigen. Wird ein solcher Ausschluss gut begründet, muss das Gericht darüber nicht mehr entscheiden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist sinnvoll, wenn man sich mit dem Partner nicht nur über die Scheidung an sich, sondern auch über alle Folgen einer Scheidung wie z.B. Unterhalt, Wohnrecht oder Sorgerecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich einigen kann.
Werden alle rechtlichen und finanziellen Folgen der Scheidung in einer solchen Vereinbarung geregelt, bekommen die Partner Sicherheit und das Gericht muss nicht darüber entscheiden. Das trägt dazu bei, dass das Gericht schneller über die einvernehmliche Scheidung entscheiden kann, und kann zur Einsparung von erheblichen Scheidungskosten führen.
Wie eine Ehe kann auch eine Lebenspartnerschaft beendet werden. Allerdings ist bei einer Lebenspartnerschaft dann nicht von „Scheidung“ die Rede, sondern von der „Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.
Rechtlich gesehen gilt hier jedoch zu einem sehr großen Teil, was bei einer Scheidung gilt, auch im Falle einer einvernehmlichen Beendigung der Lebenspartnerschaft. Insofern spielen alle hier angesprochenen Themen wie z.B. Verfahrenskosten, Verfahrensdauer oder auch Scheidungsfolgenvereinbarung in gleicher Weise eine Rolle. Deshalb kann hier auf die Ausführungen dazu verwiesen werden.
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