Die Kosten einer Scheidung lassen sich im Vorfeld einer Scheidung zuverlässig berechnen, sind aber von Fall zu Fall unterschiedlich.

Grundsätzlich kann man aber sagen, dass eine einvernehmliche Scheidung in der Regel deutlich günstiger ist als eine streitige Scheidung. Denn jeder vom Gericht zu regelnde Aspekt kostet Zeit und Geld. Bei einer einvernehmlichen Scheidung vereinbaren die Eheleute zudem häufig, sich die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten zu teilen.

Anwalts- und Gerichtskosten bei einvernehmlicher Scheidung

Die Scheidungs­kosten setzen sich auch bei einer einvernehmlichen Scheidung aus Anwalts­kosten und Gerichtskosten zusammen. Wie hoch diese Kosten sind, wird u. a. vom Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) bestimmt und hängt vom sog. Verfahrenswert ab.

Dieser wird vom Gericht am Schluss des Verfahrens verbindlich festgelegt. Der Verfahrenswert richtet sich in erster Linie nach dem Nettoeinkommen der Ehegatten in den drei Monaten vor Einreichung des Scheidungs­antrags und knüpft damit an deren wirtschaftliche Leistungs­fähigkeit an.

Steht der Verfahrenswert fest, können die gesetzlichen Rechtsanwalts- und Gerichts­kosten mithilfe einer Gebühren­tabelle nach dem RVG zuverlässig auch schon vor der Festsetzung durch das Gericht bestimmt werden.

Sie haben Fragen zu den Kosten einer einvernehmlichen Scheidung bzw. wollen wissen, wie man eine einvernehmliche Scheidung möglichst kostengünstig gestalten kann? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Einkommen als Faktor für Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten knüpfen an das aktuelle Nettoeinkommen der Eheleute an, das beide zusammen zum Zeitpunkt des Scheidungs­antrags erzielen. Je niedriger das gemeinsame Einkommen ist, desto geringer sind demnach auch die Verfahrens­kosten.

Welche Positionen zum Einkommen zählen, beurteilen Gerichte unterschiedlich, z. B. im Falle von Vermögen und Schulden. In Berlin ist aber beispielsweise die Herabsetzung des Einkommens für jedes unterhalts­berechtigte Kind um einen Betrag in Höhe von pauschalen 250 Euro üblich.

Beispiel für eine Verfahrens­wert­berechnung:

Die Ehefrau verdient netto 900 Euro, der Ehemann netto 2.000 Euro. Die Eheleute haben zwei gemeinsame unterhalts­berechtigte Kinder, ein Versorgungs­ausgleich findet nicht satt.Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Das gemeinsame Gesamteinkommen beträgt 2.900 Euro. Davon kann man pauschal 250 Euro je Kind in Abzug bringen. Es bleiben also 2.400 Euro gemeinsames Nettoeinkommen der Eheleute.

Dieser Betrag wird mit 3 multipliziert, um den Verfahrens­wert der Scheidung zu berechnen. Somit kommt man in diesem Beispiel auf einen Verfahrenswert von 7.200 Euro.

Die Anwaltskosten bei einem Verfahrenswert von 7.200 Euro betragen im Januar 2019 1.380,40 Euro brutto. Diese Kosten ergeben sich aus einer Anlage zum Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG).

Die Gerichtskosten betragen in diesem Fall 406 Euro. Sie ergeben sich aus einer gesetzlichen Tabelle, die für jeden Streitwert die konkreten Gerichts­kosten exakt festlegt. Diese Gerichtskosten muss man beim Scheidungs­antrag „vorstrecken“, bevor das Scheidungs­verfahren beginnen kann.

Sie möchten gerne wissen, wie hoch Anwalts­kosten und Gerichts­kosten im Falle Ihrer Scheidung wären? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Versorgungsausgleich & Zugewinnausgleich und Scheidungskosten

Um die Scheidungskosten möglichst gering zu halten und das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, kann es sinnvoll sein, den Versorgungsausgleich vor dem Scheidungsverfahren außergerichtlich und einvernehmlich mit dem Ehepartner in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Da auch die Durchführung des Zugewinnausgleichs die Kosten des Scheidungsverfahrens erhöht, gilt im Hinblick auf den Zugewinnausgleich das Gleiche: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung hilft, die Scheidungskosten gering zu halten.

Sie haben Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung? – telefonisch unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Kosten für meine Inanspruchnahme

Die Kosten für meine Tätigkeit im Scheidungs­verfahren richten sich nach dem RVG, also dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz und dem Verfahrenswert Ihrer Scheidung.

Diese sog. Anwaltskosten müssen Sie nicht im Vorfeld begleichen, lediglich die Gerichtskosten müssen vor dem Scheidungs­verfahren bei Gericht beglichen werden, damit das Scheidungs­verfahren überhaupt beginnen kann. Erst wenn der Scheidungs­antrag beim Familien­gericht von mir eingereicht wurde und das Gericht eine sog. Geschäftsnummer für Ihr Scheidungs­verfahren vergeben hat, erhalten Sie von mir eine erste Rechnung.

Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, Anwalts­kosten und Gerichts­kosten aus eigener Kraft zu finanzieren, ist es u. a. sinnvoll, Verfahrens­kosten­hilfe zu beantragen.

Haben Sie Fragen zu den Kosten meiner Tätigkeit im Scheidungs­verfahren oder zur Verfahrens­kosten­hilfe – früher Prozess­kosten­hilfe genannt? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch in Berlin unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

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