Auch Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen halten nicht immer ein ganzes Leben. So sind Trennung und Scheidung auch hier ein Thema, anwaltliche Unterstützung bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft und der Ehescheidung ebenfalls.

Einvernehmliche Scheidung gleich­geschlechtlicher Ehe

Da gleichgeschlechtliche Ehen seit 2017 gemischt­geschlechtlichen Ehen vollkommen gleichgestellt sind, existieren keinerlei Unterschiede zwischen der einvernehmlichen Scheidung einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen Ehe. Insofern gilt für alle Ehen tatsächlich das Gleiche z. B. im Hinblick auf Trennungsjahr, Verfahrens­kosten, Verfahrens­dauer oder Scheidungs­folgen­vereinbarung etc.

Sie wollen sich einvernehmlich scheiden lassen? Ich berate und vertrete Sie gerne in Berlin und Umgebung. Sie erreichen mich telefonisch unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Einvernehmliche Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wurde und wird seit Einführung der „Ehe für alle“ nicht automatisch zur Ehe. Aber auch eine Lebenspartnerschaft kann natürlich einvernehmlich beendet werden. Allerdings ist dann nicht von „Scheidung“ die Rede, sondern von der „Aufhebung der Lebenspartnerschaft“. Rechtlich gesehen gilt im Falle einer einvernehmlichen Beendigung der Lebenspartnerschaft zu einem sehr großen Teil, was auch bei einer Scheidung gilt.

Insofern spielen alle Themen wie z. B. Trennungsjahr, Verfahrenskosten, Verfahrensdauer oder Scheidungs­folgen­vereinbarung in gleicher Weise eine Rolle wie bei der einvernehmlichen Scheidung. Und auch im Hinblick auf die Frage, ob ein Rechtsanwalt für eine einvernehmliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft genügt, gilt das Gleiche: Ist man sich über die Aufhebung einig, kann ein Rechtsanwalt im Verfahren genügen.

Sie haben Fragen zur einvernehmlichen Aufhebung einer Lebenspartnerschaft? Sie erreichen mich telefonisch unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Rückwirkende Umwandlung statt Scheidung: Wechsel der Rechtsform

Wer aus einer Lebenspartnerschaft eine Ehe machen will, muss nicht zunächst eine einvernehmliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchführen, um heiraten zu können. Vielmehr ist eine sog. Umwandlung nach § 20 LPartG notwendig, die rückwirkend aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Ehe macht. Damit ist die Umwandlung ein Wechsel der Rechtsform der Partnerschaft.

Das hat zur Folge, dass bei der Umwandlung keine Ansprüche wie bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft entstehen (kein Zugewinnausgleich etc.) und, dass z. B. auch ein Lebens­partnerschafts­vertrag seine Gültigkeit behält. Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft läuft in einer ähnlichen Form ab wie eine standesamtliche Trauung, persönliches Erscheinen ist erforderlich, ein bloßer schriftlicher Antrag ist nicht ausreichend.

Mehr Informationen dazu finden Sie u. a. hier: https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerdienste/standesamt/artikel.247857.php

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