In einer Scheidungs­folgen­vereinbarung kann man gemeinsam mit dem (Ex-)Ehepartner bzw. der (Ex-)Ehepartnerin verbindliche Vereinbarungen über alle regelungsbedürftigen Punkte und sog. Scheidungs­folge­sachen treffen. So kann man z. B. Regelungen über Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungs­ausgleich oder Sorgerecht treffen und im Hinblick auf diese Punkte auch vollstreckbare Schuldtitel schaffen.

In einem solchen Fall muss das Gericht dann nicht über Scheidungs­folge­sachen im Scheidungs­verfahren entscheiden. Das beschleunigt die Scheidung, minimiert die Scheidungskosten und schafft zugleich Rechtssicherheit. Viele Ehepartner wählen diesen Weg, da sie so gemeinsam einen möglichst friedlichen und zugleich verbindlichen Schlussstrich unter ihre Ehe setzen können.

Was ist eine Scheidungs­folgen­vereinbarung?

Die Scheidungs­folgen­vereinbarung bzw. Scheidungs­vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Ehepartnern, die sich scheiden lassen wollen oder bereits geschieden sind. Auf die Ehe bzw. die Scheidung der Ehe an sich hat die Vereinbarung keine unmittelbare Auswirkung, auch wenn der Begriff „Scheidungsvereinbarung“ das vermuten lassen könnte.

In der Scheidungs­folgen­vereinbarung können alle regelungs­bedürftigen Punkte und Scheidungs­folge­sachen zwischen den Ehepartnern oder Ex-Ehepartnern verbindlich geregelt werden.

Was sind Scheidungs­folge­sachen?

Scheidungsfolgesachen sind rechtliche Angelegen­heiten, die sich aus einer Ehescheidung ergeben und früher oder später wegen der Scheidung zwischen den Ehegatten geklärt werden sollten. Zu ihnen gehören z. B. die Klärung des Wohnrechts in der Ehewohnung (Wohnung, Haus), der Versorgungs­ausgleich und ggfs. der Zugewinn­ausgleich, das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder oder die Hausrats­aufteilung.

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Hängen Scheidungsfolgen und Scheidung immer zusammen?

Nein, die Regelung von Scheidungsfolgen und die Scheidung an sich sind nicht zwangsläufig im Scheidungsverfahren miteinander verbunden. Das Familiengericht entscheidet im Scheidungsverfahren grundsätzlich nur über die Scheidung der Ehe und ggfs. über den Versorgungsausgleich.

Über Scheidungsfolgesachen entscheidet das Gericht im Scheidungs­verfahren nur auf Antrag der Parteien. Muss das Gericht über Scheidung und Folgesachen entscheiden (Scheidungs­verbund­verfahren), verzögert das in der Regel auch eine einvernehmliche Scheidung: Im Verbundverfahren kann das Gericht die Ehe nur scheiden, wenn auch die Entscheidung über alle Folgesachen möglich ist.

Deswegen ist es – wenn man schnell geschieden werden will – immer ratsam, Scheidung und Folgesachen nicht in einem Verfahren vor Gericht zu bringen oder sich außergerichtlich in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung darüber zu einigen.

Sie haben Fragen zum Scheidungs­verbund­verfahren und der Abtrennung der Folgesachen? Sie erreichen mich telefonisch unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Was bringt eine Scheidungs­folgen­vereinbarung?

Will man vor oder nach einer einvernehmlichen Scheidung alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen mit dem Ex-Partner auflösen und das verbindlich regeln, ist eine Scheidungs­folgen­vereinbarung der richtige Weg. Voraussetzung ist allerdings die Bereitschaft beider Seiten, zielführend über Dinge wie Zugewinnausgleich, Sorgerecht und Unterhalt zu sprechen und an der ein oder anderen Stelle ggfs. auf den Partner zuzugehen, um zu einem zukunftsfähigen Ergebnis zu kommen.

Kann man einige Folgesachen klären, andere Aspekte hingegen nicht, sollte man das Thema Scheidungs­folgen­vereinbarung aber nicht von vornherein abhaken. Denn es ist auch möglich, eine Vereinbarung nur über einzelne Punkte zu treffen. Schon einige geklärte Folgesachen sorgen für mehr Rechtssicherheit und verkürzen einen Rechtsstreit über die verbleibenden Scheidungs­folgen im Zweifel erheblich, weil das Gericht über weniger Aspekte entscheiden muss.

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Form der Scheidungs­folgen­vereinbarung

Grundsätzlich kann man sich auf eine Scheidungs­folgen­vereinbarung auch mündlich einigen – mündliche Absprachen sind im Streitfall allerdings nur schwer bis gar nicht zu beweisen. Eine anwaltlich präzise formulierte, schriftliche Einigung ist deshalb immer sinnvoll.

Außerdem kommt hinzu: Bei bestimmten Folgesachen muss die Vereinbarung sogar notariell beurkundet werden. Das gilt vor der Scheidung z. B. für Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich oder stets für die Übertragung von Immobilien. Werden auch solche Themen geregelt, muss die gesamte Scheidungs­folgen­vereinbarung notariell beurkundet werden – sonst ist sie unwirksam.

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