Über eine einvernehmliche Scheidung wird genauso vom Familiengericht entschieden wie über eine streitige Scheidung auch: Das Familiengericht beendet die Ehe auch in diesem Fall durch einen gerichtlichen Beschluss, nicht mehr wie noch vor einigen Jahren durch ein Scheidungsurteil.

Wie eine streitige Scheidung auch, ist das Verfahren dann an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Mit anwaltlicher Unterstützung ist das Verfahren aber gerade im Falle einer einvernehmlichen Scheidung unproblematisch zu bewältigen: Die Berührungspunkte mit dem Gericht sind für die Eheleute minimal und im besten Fall ist eine einvernehmliche Scheidung bereits ein Jahr nach der Trennung abgeschlossen.

Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung

Wollen sich Eheleute einvernehmlich scheiden lassen, ist der erste Schritt meist ein gemeinsamer Termin beim Anwalt, auch wenn das nicht zwingend notwendig ist. In vielen Fällen kann auch ein Telefonat mit einem Partner oder auf Wunsch eine (Video-)Telefonkonferenz etc. ausreichen.In einem ersten Gespräch mit dem Anwalt bespricht man vor allem, ob die Eheleute sich tatsächlich und ohne Bedingungen darüber einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen. Das ist Grundvoraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung.

Außerdem geht es in diesem Termin darum, zu klären, ob und inwieweit man in der Lage ist, sich auch über Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Sorgerecht oder Unterhalt (Kind, Mutter etc.) zu einigen. Davon hängt wiederum ab, ob es sinnvoll ist, alle Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich einvernehmlich selbst zu regeln. Andernfalls sollte man das Familiengericht in einem zweiten gerichtlichen Verfahren über Folgesache entscheiden lassen, um unnötige Verzögerungen der Scheidung zu vermeiden. All das ist dann die Basis dafür, wie das Scheidungsverfahren ablaufen wird und welche Anträge bei Gericht gestellt werden.

Sie wollen sich scheiden lassen und suchen anwaltliche Unterstützung? Sprechen Sie mich gerne an und vereinbaren Sie einen Termin zu einer Erstberatung mit mir – in der Kanzlei in Berlin vor Ort oder gerne auch per Telefon, Videotelefonat etc.

Einreichen des Scheidungsantrags

Ist geklärt, welche Anträge bei Gericht gestellt werden sollen, kümmert sich darum Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin. Denn der Scheidungsantrag muss bei Gericht von einem Anwalt gestellt werden. Ist man sich aber untereinander über die Scheidung einig, kann ein Anwalt für das Scheidungsverfahren ausreichen. Dem Scheidungsantrag kann der andere Ehepartner zustimmen, ohne anwaltlich vertreten zu sein.

Um den Antrag vorbereiten und einreichen zu können, sind folgende Urkunden und Angaben notwendig:

  • aktuelle Anschriften der Ehepartner / Anschrift letzte gemeinsame Ehewohnung
  • Eheurkunde/Heiratsurkunde
  • ggf. Geburtsurkunden Kinder
  • ggf. Ehevertrag/Trennungs- und Scheidungs­folgen­vereinbarung bzgl. Zugewinn- und Versorgungs­ausgleich
  • Trennungsdatum (inkl. Angabe, wer ausgezogen ist bzw. Trennung innerhalb der Ehewohnung)
  • Nettoeinkommen in den letzten 3 Monaten

Hat man den Versorgungsausgleich vor dem Scheidungsantrag nicht einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt und muss das Gericht deswegen auch darüber im Scheidungsverfahren entscheiden, kann man das Verfahren an dieser Stelle selbst beschleunigen, wenn man einen Fragebogen dazu vorab ausfüllt, der hier abrufbar ist.

Scheidungstermin

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist der nächste Schritt im Scheidungsverfahren dann der eigentliche Scheidungstermin. In der Regel ist das der einzige Termin („Scheidungstermin“), bei dem die scheidungswilligen Eheleute vor Gericht erscheinen müssen. Nur in Ausnahmefällen können die Ehepartner von der Pflicht zu erscheinen befreit werden. Der Scheidungstermin selbst, in dem der Scheidungsbeschluss auch ausgesprochen wird, dauert in der Regel jedoch nur eine gute Viertelstunde.

Sie wollen sich scheiden lassen und suchen anwaltliche Unterstützung? Vereinbaren Sie gerne einen Termin zu einer Erstberatung mit mir – in der Kanzlei in Berlin oder gerne auch per Telefon, Videotelefonat etc. Sie erreichen mich telefonisch unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.

Dauer einer einvernehmlichen Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung ist grundsätzlich relativ schnell abgeschlossen, im besten Fall ein Jahr nach der Trennung. Wie lange das Scheidungsverfahren dauert, hängt aber auch bei einer einvernehmlichen Scheidung vom Einzelfall ab. Durchschnittlich ist ein Scheidungstermin in Berlin sechs Wochen bis etwa drei Monate nach dem Einreichen des Scheidungsantrages bei einer unkomplizierten Scheidung möglich.

Das Trennungsjahr muss aber in jedem Fall auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eingehalten werden. Es ist allerdings ausreichend, wenn es zum Zeitpunkt des Scheidungstermins vor Gericht abgelaufen ist. Der Scheidungsantrag kann also durchaus schon vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, damit kann das Scheidungsverfahren sehr zügig angestoßen werden. Je nachdem ob das Familiengericht z. B. auch über Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich (sog. Folgesachen) entscheiden soll, kann das Verfahren auch bei einer einvernehmlichen Scheidung länger dauern.

Grundsätzlich gilt dabei: je einfacher das Verfahren, desto schneller kann es mit der Scheidung abgeschlossen werden. Und gerade im Falle einer einvernehmlichen Scheidung hat man selbst Einfluss darauf, ob das Gericht nur über die Scheidung entscheiden soll oder auch z. B. über Folgesachen. Damit hat man selbst indirekt Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens.

Verzichtet man auf einen Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs, ist das im Sinne einer schnellen Scheidung hilfreich. Denn man kann den Zugewinnausgleich entweder einvernehmlich außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Außerdem kann man das Gericht in einem gesonderten Verfahren darüber entscheiden lassen, vollständig unabhängig von der Scheidung. Beides beschleunigt das Scheidungsverfahren deutlich.

Auch den Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverfahren auszunehmen ist für eine zügige einvernehmliche Scheidung sinnvoll. Auch über ihn kann man sich außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen, dann muss das Gericht darüber nicht entscheiden. Soll das Gericht darüber entscheiden, ist es hilfreich, sich frühzeitig bei Rentenversicherungsträgern um die notwendigen Unterlagen zu bemühen. Liegen diese zeitnah vollständig vor, kann das Gericht möglichst zeitnah über den Versorgungsausgleich entscheiden.

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