Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich können auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Rolle spielen, und zwar immer dann, wenn beides nicht in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder geregelt wurde.
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung prüft das Gericht von Amts wegen, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss. Der Zugewinnausgleich wird hingegen nur auf Antrag geprüft.
Zugewinnausgleich
Verlangt ein Ehegatte vom anderen den Zugewinnausgleich, möchte er, dass während der Ehe erworbenes Vermögen, der sog. Zugewinn, geteilt wird.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht also immer dann, wenn ein Ehegatte während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaften konnte als der andere. Dieser Überschuss wird beim Zugewinnausgleich hälftig geteilt.Für Erbschaften und Schenkungen gelten jedoch besondere Regelungen.
Außerdem bleiben in einer Zugewinngemeinschaft die Vermögen der Ehegatten getrennt, d. h. es gibt keine gemeinsame Vermögensmasse. Jeder Ehegatte bleibt also auch in einer Zugewinngemeinschaft Eigentümer seiner Vermögensgegenstände. Deswegen haftet z. B. auch grundsätzlich kein Ehegatte für Schulden des anderen.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Das Vermögen der Frau vermehrt sich während der Ehe um 10.000 Euro (Zugewinn Frau), das des Mannes um 50.000 Euro (Zugewinn Mann). Die Differenz im Vermögenszuwachs beträgt 40.000 Euro. Da die Frau weniger Vermögen aufgebaut hat – der Grund dafür ist irrelevant –, kann sie 50 % der Differenz als Zugewinnausgleich verlangen, also 20.000 Euro.
Zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich kommt es jedoch nur, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wenn sie also nicht durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung etwas anderes vereinbart haben oder noch vor der Scheidung vereinbaren. Denn den Güterstand abzuändern – also einen Ehevertrag zu schließen oder aufzuheben – ist jederzeit während der Ehe, also auch noch kurz vor der Scheidung, möglich.
Sie haben Fragen zur konkreten Höhe Ihres möglichen Anspruchs auf Zugewinn? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Zugewinnausgleich bei einvernehmlicher Scheidung
Zum Zugewinnausgleich kann es auch bei einer einvernehmlichen Scheidung kommen, wenn nicht per Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung etwas anderes vereinbart wurde.
Möchten die Ehepartner vor allem schnell geschieden werden, ist es bei einer einvernehmlichen Scheidung durchaus sinnvoll, den Zugewinnausgleich von vornherein aus dem eigentlichen Scheidungsverfahren auszuklammern. Stellt man im Scheidungsverfahren bei Gericht keinen Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs, entscheidet das Gericht darüber nicht. Das kann eine einvernehmliche Scheidung deutlich vereinfachen und beschleunigen und reduziert die Kosten des Scheidungsverfahrens im Zweifel nicht unerheblich.
Kann man sich mit dem Ehepartner einigen, ist es möglich und sinnvoll, den Zugewinnausgleich einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Das ist vor, aber auch nach einer Scheidung möglich, wenn das Gericht nicht im Scheidungsverfahren bereits darüber entschieden hat. Der Zugewinnausgleich kann bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.
Sie wollen den Zugewinnausgleich im Rahmen Ihrer einvernehmlichen Scheidung außergerichtlich und einvernehmlich regeln? Sie erreichen mich telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich dient dazu, während der Ehezeit von beiden Ehepartnern erworbene Ansprüche auf Altersvorsorge (gesetzliche, betriebliche oder private Rentenversicherung) gleichmäßig aufzuteilen.
Damit folgt der Versorgungsausgleich der gleichen Logik wie der Zugewinnausgleich: Wer während der Ehe z. B. wegen „Familienpausen“ weniger Rentenanwartschaften aufbauen konnte, soll an den Anwartschaften des anderen teilhaben.
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht auch ohne entsprechenden Antrag der Parteien geprüft. Etwas anderes gilt, wenn die Ehe weniger als drei Jahre bestand: In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Gar nicht durchgeführt wird er, wenn der Versorgungsausgleich wirksam per Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen wurde.
Sie haben Fragen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren? Sie erreichen mich telefonisch in Berlin unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Versorgungsausgleich bei einvernehmlicher Scheidung
Da das Familiengericht auch bei einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich den Versorgungsausgleich durchführt, verursacht der Versorgungsausgleich nicht selten erhebliche Verzögerungen, auch im Hinblick auf die Scheidung selbst. Denn das Gericht kann auch eine einvernehmliche Scheidung erst aussprechen, wenn es auch über den Versorgungsausgleich entscheiden kann.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich wirksam in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen haben. Das Gericht muss dann keine umfassenden Auskünfte bei den Versorgungsträgern einholen oder langwierige Berechnungen vornehmen, sondern nur noch den wirksamen Ausschluss feststellen. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch vom Familiengericht protokolliert werden.
Ist dies gewünscht, stelle ich gerne den Kontakt zu einem Kollegen her, der dem anderen Ehepartner zu diesem Zwecke nur beim Scheidungstermin zur Seite steht.
Sie möchten in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung möglichst viel verbindlich miteinander regeln? Kontaktieren Sie mich gerne in Berlin telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.