Scheidung durch das Familiengericht
Eine Ehe wird in Deutschland immer von einem Familiengericht geschieden. Das gilt auch für einvernehmliche Scheidungen und sogar, wenn man sich über die Scheidung und alle Folgesachen wie z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und Versorgungsausgleich einig ist und diese gegebenenfalls sogar in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich geregelt hat.
Allerdings ist eine einvernehmliche Scheidung vor Gericht deutlich einfacher und schneller, als man vermutet, denn
- Scheidungstermine werden bei einvernehmlichen Scheidungen meist relativ zeitnah vergeben.
- vor Gericht muss man bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Folgesachen in der Regel nur einmal persönlich zum eigentlichen Scheidungstermin erscheinen.
- wenn man im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten ist, kann man in Ausnahmefällen vom persönlichen Erscheinen vor Gericht beim Scheidungstermin entbunden werden.
Insofern funktioniert eine einvernehmliche Scheidung mit professioneller anwaltlicher Unterstützung schnell und unkompliziert. Im besten Fall ist man ein Jahr nach dem angegebenen Trennungszeitpunkt geschieden, ohne dass man durch ein langwieriges, kostenintensives und nervenaufreibendes Gerichtsverfahren belastet wird.
Sie haben Fragen zum Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Anwaltszwang im Scheidungsverfahren?
Ein Rechtsanwalt kann bei einer einvernehmlichen Scheidung im gerichtlichen Scheidungsverfahren ausreichen. Ganz ohne die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist eine Scheidung allerdings nicht möglich, denn im Scheidungsverfahren herrscht sog. Anwaltszwang.
Aus diesem Grund muss auch bei einer einvernehmlichen Scheidung deswegen wenigstens ein Partner von einem Anwalt vertreten sein, der den Scheidungsantrag stellt und das Verfahren anwaltlich begleitet. Zustimmen kann der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag, ohne einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen.
Sie benötigen einen eigenen Anwalt für Ihre Scheidung? Sie erreichen mich telefonisch in Berlin unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Scheitern der Ehe & Trennungsjahr
Eine Ehe wird laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) geschieden, wenn die Ehe gescheitert ist. Nach § 1565 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn „… die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“.
Davon geht man in Deutschland aus, wenn ein Ehepaar mehr als ein Jahr von „Tisch und Bett“ getrennt lebt, die eheliche Lebensgemeinschaft also mehr als ein Jahr nicht mehr besteht. Erst nach dem Ablauf dieses sog. Trennungsjahres gilt eine Ehe als gescheitert und kann dann geschieden werden.
Sie haben Fragen zum Trennungsjahr, wann es beginnt und was „Trennung von Tisch und Bett“ bedeutet? Sie erreichen mich telefonisch in Berlin unter 030 / 236 090 35, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres
Will man eine einvernehmliche Scheidung beschleunigen, kann der Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres von einem Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Denn das Trennungsjahr muss beim Scheidungstermin vor Gericht abgelaufen sein, nicht wenn der Scheidungsantrag gestellt wird.
Sind sich beide Partner über die Scheidung einig und wird der Scheidungsantrag frühzeitig gestellt, ist eine Scheidung ein Jahr nach dem angegebenen Scheidungstermin also durchaus möglich.
Sie wollen Ihre einvernehmliche Scheidung zügig voranbringen? Dabei unterstütze ich Sie. Sie erreichen mich telefonisch in Berlin unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.