Die Kosten einer Scheidung lassen sich im Vorfeld einer Scheidung zuverlässig berechnen, sind aber von Fall zu Fall unterschiedlich.
Grundsätzlich kann man aber sagen, dass eine einvernehmliche Scheidung in der Regel deutlich günstiger ist als eine streitige Scheidung. Denn jeder vom Gericht zu regelnde Aspekt kostet Zeit und Geld. Bei einer einvernehmlichen Scheidung vereinbaren die Eheleute zudem häufig, sich die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten zu teilen.
Anwalts- und Gerichtskosten bei einvernehmlicher Scheidung
Die Scheidungskosten setzen sich auch bei einer einvernehmlichen Scheidung aus Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen. Wie hoch diese Kosten sind, wird u. a. vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt und hängt vom sog. Verfahrenswert ab.
Dieser wird vom Gericht am Schluss des Verfahrens verbindlich festgelegt. Der Verfahrenswert richtet sich in erster Linie nach dem Nettoeinkommen der Ehegatten in den drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrags und knüpft damit an deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an.
Steht der Verfahrenswert fest, können die gesetzlichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten mithilfe einer Gebührentabelle nach dem RVG zuverlässig auch schon vor der Festsetzung durch das Gericht bestimmt werden.
Sie haben Fragen zu den Kosten einer einvernehmlichen Scheidung bzw. wollen wissen, wie man eine einvernehmliche Scheidung möglichst kostengünstig gestalten kann? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Einkommen als Faktor für Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten knüpfen an das aktuelle Nettoeinkommen der Eheleute an, das beide zusammen zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags erzielen. Je niedriger das gemeinsame Einkommen ist, desto geringer sind demnach auch die Verfahrenskosten.
Welche Positionen zum Einkommen zählen, beurteilen Gerichte unterschiedlich, z. B. im Falle von Vermögen und Schulden. In Berlin ist aber beispielsweise die Herabsetzung des Einkommens für jedes unterhaltsberechtigte Kind um einen Betrag in Höhe von pauschalen 250 Euro üblich.
Beispiel für eine Verfahrenswertberechnung:
Die Ehefrau verdient netto 900 Euro, der Ehemann netto 2.000 Euro. Die Eheleute haben zwei gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, ein Versorgungsausgleich findet nicht satt.Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Das gemeinsame Gesamteinkommen beträgt 2.900 Euro. Davon kann man pauschal 250 Euro je Kind in Abzug bringen. Es bleiben also 2.400 Euro gemeinsames Nettoeinkommen der Eheleute.
Dieser Betrag wird mit 3 multipliziert, um den Verfahrenswert der Scheidung zu berechnen. Somit kommt man in diesem Beispiel auf einen Verfahrenswert von 7.200 Euro.
Die Anwaltskosten bei einem Verfahrenswert von 7.200 Euro betragen im Januar 2019 1.380,40 Euro brutto. Diese Kosten ergeben sich aus einer Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Gerichtskosten betragen in diesem Fall 406 Euro. Sie ergeben sich aus einer gesetzlichen Tabelle, die für jeden Streitwert die konkreten Gerichtskosten exakt festlegt. Diese Gerichtskosten muss man beim Scheidungsantrag „vorstrecken“, bevor das Scheidungsverfahren beginnen kann.
Sie möchten gerne wissen, wie hoch Anwaltskosten und Gerichtskosten im Falle Ihrer Scheidung wären? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Versorgungsausgleich & Zugewinnausgleich und Scheidungskosten
Um die Scheidungskosten möglichst gering zu halten und das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, kann es sinnvoll sein, den Versorgungsausgleich vor dem Scheidungsverfahren außergerichtlich und einvernehmlich mit dem Ehepartner in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Da auch die Durchführung des Zugewinnausgleichs die Kosten des Scheidungsverfahrens erhöht, gilt im Hinblick auf den Zugewinnausgleich das Gleiche: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung hilft, die Scheidungskosten gering zu halten.
Sie haben Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung? – telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Kosten für meine Inanspruchnahme
Die Kosten für meine Tätigkeit im Scheidungsverfahren richten sich nach dem RVG, also dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Verfahrenswert Ihrer Scheidung.
Diese sog. Anwaltskosten müssen Sie nicht im Vorfeld begleichen, lediglich die Gerichtskosten müssen vor dem Scheidungsverfahren bei Gericht beglichen werden, damit das Scheidungsverfahren überhaupt beginnen kann. Erst wenn der Scheidungsantrag beim Familiengericht von mir eingereicht wurde und das Gericht eine sog. Geschäftsnummer für Ihr Scheidungsverfahren vergeben hat, erhalten Sie von mir eine erste Rechnung.
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, Anwaltskosten und Gerichtskosten aus eigener Kraft zu finanzieren, ist es u. a. sinnvoll, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Haben Sie Fragen zu den Kosten meiner Tätigkeit im Scheidungsverfahren oder zur Verfahrenskostenhilfe – früher Prozesskostenhilfe genannt? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch in Berlin unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.