Bei einer einvernehmlichen Scheidung – auch einverständliche Scheidung genannt – sind sich die Noch-Ehepartner über die Tatsache einig, dass sie sich scheiden lassen wollen.
Dabei bietet eine einvernehmliche Scheidung die Chance, viel Zeit, Energie und Kosten zu sparen. Haben scheidungswillige Ehepartner Kinder, erleichtert die einvernehmliche Scheidung gerade ihnen eine an sich schwierige Situation. Denn haben sich die Eheleute über alle regelungsbedürftigen Punkte vorab geeinigt, läuft eine einvernehmliche Scheidung deutlich effizienter ab als eine streitige Scheidung. Das gilt vor allem, wenn Folgesachen wie z. B. Zugewinnausgleich, Sorgerecht oder Unterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich geregelt wurden.
Trennungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung
Wollen sich beide Ehegatten scheiden lassen, muss auch bei einer einvernehmlichen Scheidung das Trennungsjahr abgewartet werden. Eine „Blitzscheidung“ sofort nach der Trennung ist auch bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht möglich – erst ein Jahr nach der Trennung kann das Familiengericht die Ehe scheiden.
Den Scheidungsantrag kann ein Rechtsanwalt aber durchaus bereits früher stellen. Im besten Fall ist es möglich, dass man ein Jahr nach dem angegebenen Trennungszeitpunkt geschieden wird.
Ist das Trennungsjahr abgelaufen, geht das Gericht bei einer einvernehmlichen Scheidung davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist und somit geschieden werden kann.
Sie haben Fragen zum Trennungsjahr – wann es beginnt, was „Trennung“ im juristischen Sinne bedeutet? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Gemeinsamer Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung muss bei Gericht beantragt werden. Diesen Scheidungsantrag stellt – auch bei einer einvernehmlichen Scheidung – nur ein Ehepartner, nicht beide Ehepartner zusammen. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss dabei anwaltlich vertreten sein.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann allerdings tatsächlich ein Rechtsanwalt ausreichen, nicht beide Ehepartner benötigen einen eigenen Anwalt: Dem Scheidungsantrag des einen Ehepartners kann der andere Partner zustimmen, ohne anwaltlich vertreten zu sein.
Sie haben Fragen zum Thema „gemeinsamer Anwalt“? Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Einvernehmliche Scheidung: Folgesachen & Scheidungsfolgenvereinbarung
Im Sinne einer zügigen einvernehmlichen Scheidung ist es sinnvoll, vor Gericht auf weitere Anträge bzgl. sog. Scheidungsfolgesachen wie z. B. Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinn etc. zu verzichten oder diese Folgesachen gesondert geltend zu machen. So entscheidet das Gericht nur über die einvernehmliche Scheidung und ggfs. den Versorgungsausgleich – und das innerhalb relativ kurzer Verfahrensdauer.
Kann man sich mit dem Noch-Ehepartner zudem in einer Scheidungsfolgenvereinbarung über Folgesachen einigen, hat das gleich mehrere Vorteile: Wenn man sich über die Scheidung und Themen wie z. B. Sorgerecht, Unterhalt und Zugewinnausgleich vor Einreichen des Scheidungsantrags einigt, entlastet das sowohl die Eheleute als auch gegebenenfalls deren Kinder:
Denn eine einvernehmliche Scheidung – ggf. mit Scheidungsfolgenvereinbarung – verhindert, dass sich das Scheidungsverfahren über Jahre hinzieht, zerstört, was von der Beziehung übrig ist und ein friedliches Miteinander in der Zukunft nur noch schwer möglich sein wird. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist also ein wesentlicher Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und einvernehmlichen Scheidung.
Zudem ist eine solche Vereinbarung eine verlässliche außergerichtliche Lösung mit Potenzial, erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten einzusparen.
Nicht zuletzt kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung außerdem das Scheidungsverfahren beschleunigen: Einigt man sich vor der Scheidung in einer solchen Vereinbarung wirksam über den Versorgungsausgleich, muss das Gericht diesen nicht durchführen. Das kann die Verfahrensdauer erheblich reduzieren.
Sind Sie sich mit Ihrem Partner über die Scheidung einig und überlegen eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen? Ich berate Sie zu diesem Thema und erstelle individuelle Vereinbarungen für Sie. Sprechen Sie mich gerne an – telefonisch unter 030 / 814535160, per E-Mail an kontakt@scheidung.berlin oder mithilfe meines Kontaktformulars.
Streitige Scheidung: spätestens drei Jahre nach Trennung
Zwar kann auch bei Uneinigkeit über die Scheidung nach einem Jahr Trennung der Scheidungsantrag gestellt werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Partner, der den Scheidungsantrag stellt, beweisen kann, dass die Ehe zerrüttet ist. Gelingt das nicht, ist ein Scheidungsantrag bei Gericht im Falle einer streitigen Scheidung erst drei Jahre nach der Trennung möglich.
Nach spätestens drei Jahren ist dann eine Scheidung endgültig möglich, selbst wenn der Partner damit nicht einverstanden ist.